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Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen

Satzung des Landkreises Schmalkalden- Meiningen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

- Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen -

„Aufgrund der §§ 1,2,10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S.301), des § 4 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz – ThürAbfG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 385), der Satzung des Landkreises Schmalkalden – Meiningen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung) sowie der Satzung des Landkreises Schmalkalden – Meiningen für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen) – in den jeweils geltenden Fassungen – hat der Kreistag des Landkreises Schmalkalden – Meiningen in seiner Sitzung am 18.03.2010 die folgende Satzung beschlossen:“


§ 1 Erhebung der Benutzungsgebühren

  1. Der Landkreis erhebt für die Annahme von Abfällen gemäß der Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen Benutzungsgebühren.
  2. Mit der Gebührenbescheiderstellung und dem Gebühreneinzug kann der Landkreis einen Dritten beauftragen.
  3. Für die Anlieferung von Papier/Pappe/Kartonagen, Verpackungen, Schrott und für Elektroaltgeräte (siehe § 3 Abs. 4 ElektroG) werden keine Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist der Anlieferer. Daneben kann auch der Abfallerzeuger als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden.
  2. Für unzulässig behandelte gelagerte oder abgelagerte Abfälle ist der Verursacher Gebührenschuldner.
  3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Erklärungspflichten

Gebührenschuldner sind verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärung Fristen setzen.

§ 4 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Übergabe der Abfälle auf den Abfallentsorgungsanlagen.

§ 5 Bemessung der Benutzungsgebühren

  1. Die Gebührenhöhe wird nach Art, Beschaffenheit und Menge/ Gewicht der Abfälle bemessen und richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung abgedruckten Gebührenverzeichnis.
  2. Für Abfälle, bei denen bei der Ablagerung entgegen der Weisung des Personals auf den Abfallentsorgungsanlagen oder sonst ein Mehraufwand erforderlich wird, ist der Landkreis berechtigt, die Kosten dem Anlieferer /Verursacher in Rechnung zu stellen.

§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld

Bei der Anlieferung von Abfall - Kleinmengen wird die Gebührenschuld mit dem Entstehen fällig. In allen anderen Fällen wird die Gebührenschuld mit schriftlichen Bescheid festgesetzt und 4 Wochen nach Bekanntgabe fällig.

§ 7 Gebührenzahlung

Die Gebührenzahlung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Bescheides. Bei der Anlieferung von Abfall - kleinmengen erfolgt die Gebührenzahlung durch Barzahlung. Auch in allen anderen Fällen kann die Gebühr durch Barzahlung unmittelbar entrichtet werden.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tag nach deren Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen vom 26.11.2008 außer Kraft.

Meiningen, den 14.04.2010

Luther
Landrat Dienstsiegel

 

Anlage

Anlage zur Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen vom 14.04.2010
1. Ablagerungsgebühren der Deponie Meiningen

AS-Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung Gebühr in EUR/t
01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von 75,00
Rotschlamm, der unter die 01 03 07* fällt
01 03 99 Abfälle a.n.g. 75,00
01 04 08 Abfälle von Kies - und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 22,00
01 04 07* fallen
01 04 09 Abfälle von Sand und Ton (Erdschlämme, Sandschlämme) 22,00
01 04 10 staubige und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 30,00
01 04 07* fallen
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme 30,00
derjenigen, die unter 01 04 07* fallen
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und 30,00
Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07* und 01 04 11 fallen
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz - und - sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die 22,00
unter 01 04 07* fallen
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 30,00
01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und - abfälle 90,00
01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 90,00
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und - abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 75,00
unter 01 05 05* und 01 05 06* fallen
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und - abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 75,00
unter 01 05 05* und 01 05 06* fallen
02 04 02 nicht spezifaktionsgerechter Calciumcarbonatschlamm 30,00
04 01 02 geäschertes Leimleder 30,00
05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 30,00
05 07 99 Abfälle a.n.g. 30,00
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11* 22,00
und 06 03 13* fallen
06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15* fallen 22,00
06 13 03 Industrieruß 30,00
06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 75,00
08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 30,00
(Tonsuspensionen, Emaillieschlamm)
10 01 01 Rost - und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von 22,00
Kesselstaub, der unter 10 01 04* fällt
10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 30,00
10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in 30,00
fester Form
10 01 15 Rost - und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmit-30,00
verbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14* fallen
10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die 30,00
unter 10 01 16* fallen
10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe 90,00
enthalten
10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, 30,00
die unter 10 01 22* fallen
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 22,00
10 02 02 unbearbeitete Schlacke 30,00
10 02 07* feste Stoffe aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 75,00
10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 30,00
10 02 07* fallen
10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme 30,00
derjenigen, die unter 10 02 13* fallen
10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 30,00
10 03 02 Anodenschrott 30,00
10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 90,00
10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit 75,00
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17* fallen
10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche 90,00
Stoffe enthalten
10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme 30,00
derjenigen, die unter 10 03 25* fallen
10 06 04 andere Teilchen und Staub 30,00
10 07 04 andere Teilchen und Staub 30,00
10 08 04 Teilchen und Staub 30,00
10 09 03 Ofenschlacke 30,00
10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und - sande vor dem Gießen 75,00
10 09 06 Gießformen und - sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 30,00
unter 10 09 05* fallen
10 09 08 Gießformen und - sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, 30,00
die unter 10 09 07* fallen
10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und - sande vor dem Gießen 75,00
10 10 06 Gießformen und - sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 30,00
unter 10 10 05* fallen
10 10 08 Gießformen und - sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 30,00
unter 10 10 07* fallen
10 10 99 Abfälle a.n.g. 30,00
10 11 03 Glasfaserabfall (Mineralfaserabfälle) 30,00
10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 75,00
10 11 10 Gemengeglas vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 30,00
10 11 09* fällt
10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11* fällt 30,00
10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 22,00
10 12 03 Teilchen und Staub 30,00
10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 30,00
10 12 06 verworfene Formen 30,00
10 12 99 Abfälle a.n.g. (Schlämme aus Kalksandsteinproduktion) 30,00
10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 30,00
10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12* und 10 13 13) 30,00
10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 75,00
10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, 30,00
die unter 10 13 09* fallen
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit 22,00
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09* und 10 13 10 fallen
10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 22,00
10 13 99 Abfälle a.n.g. 30,00
12 01 01 Eisenfeil - und - drehspäne 30,00
12 01 02 Eisenstaub und - teile 30,00
12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 30,00
12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 90,00
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16* fallen 30,00
12 01 21 gebrauchte Hon - und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 30,00
12 01 20* fallen (Glassschleifschlamm)
15 01 04 Verpackungen aus Metall 30,00
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche 75,00
enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen 75,00
bestehen oder solche enthalten
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06*, 75,00
16 05 07* oder 16 05 08* fallen
16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus 75,00
metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus 22,00
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01* fallen
16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen 75,00
Prozesse, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen 30,00
mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03* fallen
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen 30,00
Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05* fallen
17 01 01 Beton 11,00
17 01 02 Ziegel 11,00
17 01 03 Fliesen 11,00
17 01 03 Keramikabfälle 11,00
17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und 75,00
Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme 11,00
derjenigen, die unter 17 01 06* fallen
17 02 02 Glas 22,00
17 03 01*Kohlenteerhaltige Bitumengemische90,00
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen 22,00
17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 22,00
17 04 05 Eisen und Stahl 22,00
17 04 06 Zinn 22,00
17 04 07 gemischte Metalle 22,00
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10* fallen 30,00
17 05 03* (Anorganischer Anteil von) Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 75,00
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen 8,00
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05* fällt 11,00
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 75,00
17 05 08 Gleisschotter, mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* fällt 11,00
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche 75,00
Stoffe enthält
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und 30,00
17 06 03* fällt
17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe 75,00
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01* 22,00
fallen
17 09 04 Gemischte Bau - und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die 11,00
unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen
(gilt nur für rein mineralische Abfälle)
19 01 02 Eisenteile, aus der Rost - und Kesselasche entfernt 22,00
19 01 12 Rost - und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, 30,00
die unter 19 01 11* fallen
19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 30,00
19 04 01 verglaste Abfälle 30,00
19 08 02 Sandfangrückstände 30,00
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 30,00
19 09 03 Schlämme aus Dekarbonatisierung 30,00
19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 30,00
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der 30,00
mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 12 11* fallen
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 13 01 fallen 11,00
20 01 02 Glas 22,00
20 01 40 Metalle 22,00
20 02 02 Boden und Steine 8,00
20 03 03 Straßenkehricht 22,00
Kleinmengen (bis 100 kg) 3,00

 

2. Gebühren zur Annahme weiterer Abfallarten:

17 03 03* Kohlenteer - und teerhaltige Produkte 200,00
Kleinmengen (bis 100 kg) 20,00
20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 50,00
Kleinmengen (bis 100 kg) 5,00
20 03 07 Sperrmüll 145,00
Kleinmengen (bis 100 kg) 14,50

 

Hier finden Sie die Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen sowie die Anlage zur Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen.

Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen
Anlage zur Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen
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