Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
Satzung des Landkreises Schmalkalden- Meiningen für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
- Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen -
„Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW- / AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), des § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz – ThürAbfG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 385), der §§ 98 – 100 der Thüringer Gemeinde – und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) sowie der Satzung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung) – in den jeweils geltenden Fassungen – hat der Kreistag des Landkreises Schmalkalden- Meiningen in seiner Sitzung am 18.03.2010 die folgende Satzung beschlossen:“
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
- Der Landkreis betreibt Abfallentsorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen.
- Die Entsorgungseinrichtungen umfassen die Kreismülldeponie Meiningen mit Wertstoffhof als Einrichtung des Landkreises sowie für die öffentliche Abfallentsorgung bestimmte Anlagen Dritter. Das sind Wertstoffhöfe in Schmalkalden sowie in Zella-Mehlis.
§ 2 Benutzung
- Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises wird durch gesonderte Benutzungsordnungen geregelt. Der Landrat wird ermächtigt, diese zu erlassen.
- Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen ist der Anlieferer. Daneben gilt auch der Abfallerzeuger als Benutzer.
- Die Benutzungsordnungen können hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung des Landkreises oder sonstiger vom Landkreis beauftragter Dritter Beschränkungen nach Art und Menge vorsehen.
- Mit der Betreibung der Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises kann der Landkreis einen Dritten beauftragen.
§ 3 Einzugsbereich
Der Einzugsbereich der Abfallentsorgungsanlagen umfasst grundsätzlich das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen. Abfälle, die zur Ablagerung zugelassen sind, aber außerhalb dieses Gebietes anfallen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Landkreises abgelagert werden.
§ 4 Zugelassene Abfallstoffe
- Auf den Abfallentsorgungsanlagen dürfen nur zugelassene Abfälle angenommen werden. Durch den Landkreis kann die Annahme von Abfällen vorübergehend eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
- Zur Ablagerung auf der Deponie zugelassene Abfälle sind in der Anlage aufgeführt und haben die Zuordnungskriterien gemäß Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung ( AbfAblV ) einzuhalten.
- Wertstoffe im Sinne von § 2 Abs. 7, Schadstoffe im Sinne von § 2 Abs. 8 (auch Bauholzabfälle u. teerhaltige Abfälle) sowie Sperrmüll im Sinne von § 2 Abs. 9 der gültigen Abfallsatzung werden auf den Wertstoffhöfen im haushaltsüblichen Maß angenommen.
- Kleinmengen sind Mengen bis zu 100 kg.
§ 5 Anlieferung und Abnahme der Abfälle
Die auf den Abfallentsorgungsanlagen angelieferten Abfälle müssen sich bei der Anlieferung in einem Zustand befinden, der einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen ermöglicht und die Sicherheit der Anlagenbenutzer und –betreiber nicht gefährdet. Insbesondere gelten:
- Die Anlieferung soll im geschlossenen Fahrzeug erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen oder Verwehen gesichert sein. Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, sind zu vermeiden.
- Das beauftragte Personal ist berechtigt, Abfälle bereits vor der Entladung zu kontrollieren.
- Die Benutzer sind verpflichtet, dem Beauftragten des Landkreises genaue Angaben über Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle bekannt zugeben.
- Der Landkreis ist berechtigt, die angelieferten Abfälle auf Kosten des Benutzers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Wirkung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Entsorgung oder der Angaben des Benutzers bestehen.
- Nicht zugelassene Abfälle hat der Benutzer unverzüglich wieder zu entfernen. Der Landkreis kann die Beseitigung auf Kosten des Benutzers vornehmen. Näheres wird in den Benutzungsordnungen nach § 2 Abs.1 dieser Satzung geregelt.
§ 6 Benutzungseinschränkungen
Bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Benutzungsordnungen nach § 2 Abs. 1 kann der Landkreis die Annahme der Abfälle solange verweigern, bis der Benutzer die ihm nach den v.g. Bestimmungen obliegenden Pflichten erfüllt. Bei Benutzern, die ihren Zahlungspflichten nach der Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen trotz Mahnung nicht nachkommen, kann der Landkreis die Annahme der Abfälle von der vorherigen Zahlung der Gebühren abhängig machen.
§ 7 Eigentumsübertragung
Die angelieferten Abfälle gehen mit der Übernahme in das Eigentum des Landkreises über. Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der Landkreis ist nicht verpflichtet, nach verlorenen Gegenständen zu suchen.
§ 8 Haftung
- Die Benutzer haften unbeschadet der Haftung Dritter für Schäden, die durch eine unsachgemäße und den Bestimmungen dieser Satzung einschließlich der jeweiligen Benutzungsordnung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung widersprechende Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen sowie durch mangelhaften Zustand ihrer technischen Ausrüstung entstehen. Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizusprechen, die aufgrund solcher Schäden geltend gemacht werden.
- Für Schäden, die durch einen Beschäftigten des betreibenden Unternehmens verursacht werden, haftet das betreibende Unternehmen.
§ 9 Störungen
Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von technischen Störungen oder von Störungen im Betrieb wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Personen, die die Abfallentsorgungsanlagen benutzen wollen, kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadenersatz zu.
§ 10 Bußgeldvorschrift
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften über den Einzugsbereich gem. § 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 4 nicht zugelassene Abfälle auf der Deponie ablagert,
3. gegen die im § 5 festgelegten Anliefer- und Abnahmebedingungen verstößt,
4. Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Abfälle falsch angibt ( § 5 Abs. 3). - Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 11 Gebühren
Bei Anlieferung von Abfällen zur Entsorgung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle werden Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen erhoben.
§ 12 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt am Tag nach deren Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 26.11.2008 außer Kraft.
Meiningen, den 14.04.2010
Luther
Landrat Dienstsiegel
Anlage
Anlage zur Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 14.04.2010
Zugelassene Abfälle zur Ablagerung auf der Deponie Meiningen:
AS-Nr. | Abfallart bzw. -bezeichnung |
01 03 09 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von |
Rotschlamm, der unter die 01 03 07* fällt | |
01 03 99 | Abfälle a.n.g. |
01 04 08 | Abfälle von Kies - und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter |
01 04 07* fallen | |
01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton (Erdschlämme, Sandschlämme) |
01 04 10 | staubige und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter |
01 04 07* fallen | |
01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme |
derjenigen, die unter 01 04 07* fallen | |
01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und |
Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter | |
01 04 07* und 01 04 11 fallen | |
01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz - und - sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 01 04 07* fallen | |
01 05 04 | Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen |
01 05 05* | ölhaltige Bohrschlämme und - abfälle |
01 05 06* | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 05 07 | barythaltige Bohrschlämme und - abfälle mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 01 05 05* und 01 05 06* fallen | |
01 05 08 | chloridhaltige Bohrschlämme und - abfälle mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 01 05 05* und 01 05 06* fallen | |
02 04 02 | nicht spezifaktionsgerechter Calciumcarbonatschlamm |
04 01 02 | geäschertes Leimleder |
05 01 13 | Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung |
05 07 99 | Abfälle a.n.g. |
06 03 14 | feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11* |
und 06 03 13* fallen | |
06 03 16 | Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15* fallen |
06 13 03 | Industrieruß |
06 13 04* | Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
08 02 02 | wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten |
(Tonsuspensionen, Emaillieschlamm) | |
10 01 01 | Rost - und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von |
Kesselstaub, der unter 10 01 04* fällt | |
10 01 02 | Filterstäube aus Kohlefeuerung |
10 01 05 | Reaktionsabfälle auf Calziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in |
fester Form | |
10 01 15 | Rost - und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmit- |
verbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14* fallen | |
10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 10 01 16* fallen | |
10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe |
enthalten | |
10 01 23 | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, |
die unter 10 01 22* fallen | |
10 02 01 | Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke |
10 02 02 | unbearbeitete Schlacke |
10 02 07* | feste Stoffe aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 02 08 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter |
10 02 07* fallen | |
10 02 14 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme |
derjenigen, die unter 10 02 13* fallen | |
10 02 15 | andere Schlämme und Filterkuchen |
10 03 02 | Anodenschrott |
10 03 17* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 03 18 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit |
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17* fallen | |
10 03 25* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche |
Stoffe enthalten | |
10 03 26 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme |
derjenigen, die unter 10 03 25* fallen | |
10 06 04 | andere Teilchen und Staub |
10 07 04 | andere Teilchen und Staub |
10 08 04 | Teilchen und Staub |
10 09 03 | Ofenschlacke |
10 09 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und - sande vor dem Gießen |
10 09 06 | Gießformen und - sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 10 09 05* fallen | |
10 09 08 | Gießformen und - sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, |
die unter 10 09 07* fallen | |
10 10 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und - sande vor dem Gießen |
10 10 06 | Gießformen und - sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 10 10 05* fallen | |
10 10 08 | Gießformen und - sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 10 10 07* fallen | |
10 10 99 | Abfälle a.n.g. |
10 11 03 | Glasfaserabfall (Mineralfaserabfälle) |
10 11 09* | Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen |
10 11 10 | Gemengeglas vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter |
10 11 09* fällt | |
10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11* fällt |
10 12 01 | Rohmischungen vor dem Brennen |
10 12 03 | Teilchen und Staub |
10 12 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 12 06 | verworfene Formen |
10 12 99 | Abfälle a.n.g. (Schlämme aus Kalksandsteinproduktion) |
10 13 04 | Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk |
10 13 06 | Teilchen und Staub (außer 10 13 12* und 10 13 13) |
10 13 09* | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement |
10 13 10 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, |
die unter 10 13 09* fallen | |
10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit |
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09* und 10 13 10 fallen | |
10 13 14 | Betonabfälle und Betonschlämme |
10 13 99 | Abfälle a.n.g. |
12 01 01 | Eisenfeil - und - drehspäne |
12 01 02 | Eisenstaub und - teile |
12 01 03 | NE-Metallfeil- und -drehspäne |
12 01 16* | Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16* fallen |
12 01 21 | gebrauchte Hon - und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter |
12 01 20* fallen (Glassschleifschlamm) | |
15 01 04 | Verpackungen aus Metall |
16 05 06* | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche |
enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | |
16 05 07* | gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen |
bestehen oder solche enthalten | |
16 05 09 | gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06*, |
16 05 07* oder 16 05 08* fallen | |
16 11 01* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus |
metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
16 11 02 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus |
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter | |
16 11 01* fallen | |
16 11 03* | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen |
Prozesse, die gefährliche Stoffe enthalten | |
16 11 04 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen |
mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03* fallen | |
16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen |
Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05* fallen | |
17 01 01 | Beton |
17 01 02 | Ziegel |
17 01 03 | Fliesen |
17 01 03 | Keramikabfälle |
17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und |
Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme |
derjenigen, die unter 17 01 06* fallen | |
17 02 02 | Glas |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen |
17 04 01 | Kupfer, Bronze, Messing |
17 04 05 | Eisen und Stahl |
17 04 06 | Zinn |
17 04 07 | gemischte Metalle |
17 04 11 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10* fallen |
17 05 03* | (Anorganischer Anteil von) Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen |
17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05* fällt |
17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 05 08 | Gleisschotter, mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* fällt |
17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche |
Stoffe enthält | |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und |
17 06 03* fällt | |
17 06 05* | Asbesthaltige Baustoffe |
17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01* |
fallen | |
17 09 04 | Gemischte Bau - und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen | |
(gilt nur für rein mineralische Abfälle) | |
19 01 02 | Eisenteile, aus der Rost - und Kesselasche entfernt |
19 01 12 | Rost - und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, |
die unter 19 01 11* fallen | |
19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 04 01 | verglaste Abfälle |
19 08 02 | Sandfangrückstände |
19 09 02 | Schlämme aus der Wasserklärung |
19 09 03 | Schlämme aus Dekarbonatisierung |
19 09 06 | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der |
mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die | |
unter 19 12 11* fallen | |
19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die |
unter 19 13 01 fallen | |
20 01 02 | Glas |
20 01 40 | Metalle |
20 02 02 | Boden und Steine |
20 03 03 | Straßenkehricht |
Kleinmengen (bis 100 kg) |