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Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Satzung des Landkreises Schmalkalden- Meiningen für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

- Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen -

„Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW- / AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), des § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz – ThürAbfG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 385), der §§ 98 – 100 der Thüringer Gemeinde – und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) sowie der Satzung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung) – in den jeweils geltenden Fassungen – hat der Kreistag des Landkreises Schmalkalden- Meiningen in seiner Sitzung am 18.03.2010 die folgende Satzung beschlossen:“

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

  1. Der Landkreis betreibt Abfallentsorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen.
  2. Die Entsorgungseinrichtungen umfassen die Kreismülldeponie Meiningen mit Wertstoffhof als Einrichtung des Landkreises sowie für die öffentliche Abfallentsorgung bestimmte Anlagen Dritter. Das sind Wertstoffhöfe in Schmalkalden sowie in Zella-Mehlis.

§ 2 Benutzung

  1. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises wird durch gesonderte Benutzungsordnungen geregelt. Der Landrat wird ermächtigt, diese zu erlassen.
  2. Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen ist der Anlieferer. Daneben gilt auch der Abfallerzeuger als Benutzer.
  3. Die Benutzungsordnungen können hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung des Landkreises oder sonstiger vom Landkreis beauftragter Dritter Beschränkungen nach Art und Menge vorsehen.
  4. Mit der Betreibung der Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises kann der Landkreis einen Dritten beauftragen.

§ 3 Einzugsbereich

Der Einzugsbereich der Abfallentsorgungsanlagen umfasst grundsätzlich das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen. Abfälle, die zur Ablagerung zugelassen sind, aber außerhalb dieses Gebietes anfallen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Landkreises abgelagert werden.

§ 4 Zugelassene Abfallstoffe

  1. Auf den Abfallentsorgungsanlagen dürfen nur zugelassene Abfälle angenommen werden. Durch den Landkreis kann die Annahme von Abfällen vorübergehend eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  2. Zur Ablagerung auf der Deponie zugelassene Abfälle sind in der Anlage aufgeführt und haben die Zuordnungskriterien gemäß Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung ( AbfAblV ) einzuhalten.
  3. Wertstoffe im Sinne von § 2 Abs. 7, Schadstoffe im Sinne von § 2 Abs. 8 (auch Bauholzabfälle u. teerhaltige Abfälle) sowie Sperrmüll im Sinne von § 2 Abs. 9 der gültigen Abfallsatzung werden auf den Wertstoffhöfen im haushaltsüblichen Maß angenommen.
  4. Kleinmengen sind Mengen bis zu 100 kg.

§ 5 Anlieferung und Abnahme der Abfälle

Die auf den Abfallentsorgungsanlagen angelieferten Abfälle müssen sich bei der Anlieferung in einem Zustand befinden, der einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen ermöglicht und die Sicherheit der Anlagenbenutzer und –betreiber nicht gefährdet. Insbesondere gelten:

  1. Die Anlieferung soll im geschlossenen Fahrzeug erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen oder Verwehen gesichert sein. Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, sind zu vermeiden.
  2. Das beauftragte Personal ist berechtigt, Abfälle bereits vor der Entladung zu kontrollieren.
  3. Die Benutzer sind verpflichtet, dem Beauftragten des Landkreises genaue Angaben über Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle bekannt zugeben.
  4. Der Landkreis ist berechtigt, die angelieferten Abfälle auf Kosten des Benutzers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Wirkung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Entsorgung oder der Angaben des Benutzers bestehen.
  5. Nicht zugelassene Abfälle hat der Benutzer unverzüglich wieder zu entfernen. Der Landkreis kann die Beseitigung auf Kosten des Benutzers vornehmen. Näheres wird in den Benutzungsordnungen nach § 2 Abs.1 dieser Satzung geregelt.

§ 6 Benutzungseinschränkungen

Bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Benutzungsordnungen nach § 2 Abs. 1 kann der Landkreis die Annahme der Abfälle solange verweigern, bis der Benutzer die ihm nach den v.g. Bestimmungen obliegenden Pflichten erfüllt. Bei Benutzern, die ihren Zahlungspflichten nach der Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen trotz Mahnung nicht nachkommen, kann der Landkreis die Annahme der Abfälle von der vorherigen Zahlung der Gebühren abhängig machen.

§ 7 Eigentumsübertragung

Die angelieferten Abfälle gehen mit der Übernahme in das Eigentum des Landkreises über. Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der Landkreis ist nicht verpflichtet, nach verlorenen Gegenständen zu suchen.

§ 8 Haftung

  1. Die Benutzer haften unbeschadet der Haftung Dritter für Schäden, die durch eine unsachgemäße und den Bestimmungen dieser Satzung einschließlich der jeweiligen Benutzungsordnung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung widersprechende Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen sowie durch  mangelhaften Zustand ihrer technischen Ausrüstung entstehen. Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizusprechen, die aufgrund solcher Schäden geltend gemacht werden.
  2. Für Schäden, die durch einen Beschäftigten des betreibenden Unternehmens verursacht werden, haftet das betreibende Unternehmen.

§ 9 Störungen

Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von technischen Störungen oder von Störungen im Betrieb wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Personen, die die Abfallentsorgungsanlagen benutzen wollen, kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadenersatz zu.

§ 10 Bußgeldvorschrift

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den Vorschriften über den Einzugsbereich gem. § 3 zuwiderhandelt,
    2. entgegen § 4 nicht zugelassene Abfälle auf der Deponie ablagert,
    3. gegen die im § 5 festgelegten Anliefer- und Abnahmebedingungen verstößt,
    4. Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Abfälle falsch angibt ( § 5 Abs. 3).
  2. Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 11 Gebühren

Bei Anlieferung von Abfällen zur Entsorgung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle werden Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung für Abfallentsorgungsanlagen erhoben.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tag nach deren Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 26.11.2008 außer Kraft.

 

Meiningen, den 14.04.2010

Luther
Landrat Dienstsiegel

 

Anlage

Anlage zur Satzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen vom 14.04.2010
Zugelassene Abfälle zur Ablagerung auf der Deponie Meiningen:

AS-Nr. Abfallart bzw. -bezeichnung
01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von
Rotschlamm, der unter die 01 03 07* fällt
01 03 99 Abfälle a.n.g.
01 04 08 Abfälle von Kies - und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07* fallen
01 04 09 Abfälle von Sand und Ton (Erdschlämme, Sandschlämme)
01 04 10 staubige und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07* fallen
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 04 07* fallen
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und
Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07* und 01 04 11 fallen
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz - und - sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07* fallen
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und - abfälle
01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und - abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 05 05* und 01 05 06* fallen
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und - abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 05 05* und 01 05 06* fallen
02 04 02 nicht spezifaktionsgerechter Calciumcarbonatschlamm
04 01 02 geäschertes Leimleder
05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
05 07 99 Abfälle a.n.g.
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11*
und 06 03 13* fallen
06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15* fallen
06 13 03 Industrieruß
06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung
08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
(Tonsuspensionen, Emaillieschlamm)
10 01 01 Rost - und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von
Kesselstaub, der unter 10 01 04* fällt
10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung
10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in
fester Form
10 01 15 Rost - und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmit-
verbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14* fallen
10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 01 16* fallen
10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe
enthalten
10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 10 01 22* fallen
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02 unbearbeitete Schlacke
10 02 07* feste Stoffe aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 02 07* fallen
10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 02 13* fallen
10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen
10 03 02 Anodenschrott
10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17* fallen
10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten
10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 03 25* fallen
10 06 04 andere Teilchen und Staub
10 07 04 andere Teilchen und Staub
10 08 04 Teilchen und Staub
10 09 03 Ofenschlacke
10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und - sande vor dem Gießen
10 09 06 Gießformen und - sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 09 05* fallen
10 09 08 Gießformen und - sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 10 09 07* fallen
10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und - sande vor dem Gießen
10 10 06 Gießformen und - sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 10 05* fallen
10 10 08 Gießformen und - sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 10 07* fallen
10 10 99 Abfälle a.n.g.
10 11 03 Glasfaserabfall (Mineralfaserabfälle)
10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
10 11 10 Gemengeglas vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter
10 11 09* fällt
10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11* fällt
10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen
10 12 03 Teilchen und Staub
10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 12 06 verworfene Formen
10 12 99 Abfälle a.n.g. (Schlämme aus Kalksandsteinproduktion)
10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12* und 10 13 13)
10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen,
die unter 10 13 09* fallen
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09* und 10 13 10 fallen
10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme
10 13 99 Abfälle a.n.g.
12 01 01 Eisenfeil - und - drehspäne
12 01 02 Eisenstaub und - teile
12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne
12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16* fallen
12 01 21 gebrauchte Hon - und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter
12 01 20* fallen (Glassschleifschlamm)
15 01 04 Verpackungen aus Metall
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
bestehen oder solche enthalten
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06*,
16 05 07* oder 16 05 08* fallen
16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus
metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter
16 11 01* fallen
16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen
Prozesse, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen
mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03* fallen
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen
Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05* fallen
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen
17 01 03 Keramikabfälle
17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und
Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 01 06* fallen
17 02 02 Glas
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen
17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing
17 04 05 Eisen und Stahl
17 04 06 Zinn
17 04 07 gemischte Metalle
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10* fallen
17 05 03* (Anorganischer Anteil von) Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05* fällt
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08 Gleisschotter, mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* fällt
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche
Stoffe enthält
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und
17 06 03* fällt
17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01*
fallen
17 09 04 Gemischte Bau - und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen
(gilt nur für rein mineralische Abfälle)
19 01 02 Eisenteile, aus der Rost - und Kesselasche entfernt
19 01 12 Rost - und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 01 11* fallen
19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 04 01 verglaste Abfälle
19 08 02 Sandfangrückstände
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung
19 09 03 Schlämme aus Dekarbonatisierung
19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der
mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 12 11* fallen
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 13 01 fallen
20 01 02 Glas
20 01 40 Metalle
20 02 02 Boden und Steine
20 03 03 Straßenkehricht
Kleinmengen (bis 100 kg)

 

Hier finden Sie die Satzung sowie die Anlage zur Satzung zur Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen.

Satzung für Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
Anlage zur Satzung für Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
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